Umstellung der Mischwasserkanalisation in Fiestel auf ein Trennsystem

Die Grundstückseigentümer/-innen werden über die Umstellung schriftlich informiert.

Für evtl. Fragen zur der Maßnahme haben wir folgende FAQ-Liste erstellt.

FAQ oder auch häufig gestellte Fragen

Warum erfolgt die Umstellung auf ein Trennsystem?

Die immissionsorientierte Betrachtung des Gewässers „Große Aue“ im Gebiet der Stadt Espelkamp hat ergeben, dass die Anforderungen an die Abwassereinleitungen aus hydraulischer Sicht nicht erfüllt werden. Das Gewässer „Große Aue“ weist deutliche hydraulische Überschreitungen der zulässigen Einleitungswassermengen auf. Um die hydraulische Belastung des Gewässers „Große Aue“ zu vermeiden, ist die SWE von der Bezirksregierung mit Ordnungsverfügung vom 11.05.2023 verpflichtet worden, das Mischsystem in Fiestel in ein Trennsystem umzustellen. Damit soll ein guter ökologischer Zustand des Gewässers nach Vorgabe der EG-Wasserrahmenrichtlinie erreicht werden.

 

Wie erfolgt künftig die Grundstücksentwässerung über ein Trennsystem?

Im Mischentwässerungsgebiet in Fiestel sind die Grundstücke an ein Abwassersystem angeschlossen, d.h. sowohl das Schmutzwasser als auch das Niederschlagswasser werden gemeinsam in einem Abwasserkanal abgeleitet. In diesen Abwasserkanal wird künftig nur noch das Niederschlagswasser von den Grundstücken abgeleitet werden.

Für die Ableitung des Schmutzwassers wird zusätzlich ein Druckentwässerungsnetz gebaut. Jedes Grundstück erhält für die Schmutzwasserableitung eine unterirdische Hauspumpstation mit Anschluss an das Druckentwässerungsnetz. Beispielvideo auf Youtube

Für die Grundstücksentwässerung bedeutet dies sowohl eine separate Niederschlagswasserableitung zum vorhandenen System als auch eine separate Schmutzwasserableitung zur Hauspumpstation.

Wie funktioniert eine Druckentwässerung?

Bei der Druckentwässerung fördern kleine Hauspumpstationen das Schmutzwasser einzelner Häuser in ein Druckrohrnetz. Das zu entsorgende Schmutzwasser wird dabei zunächst in einem Kunststoffschacht gesammelt und anschließend mit einer Schmutzwasserpumpe in das Druckentwässerungsnetz gepumpt. Von dort wird das Schmutzwasser über das öffentliche Entwässerungsnetz bis zur Kläranlage weitergeleitet und dort behandelt.

Hier ein Beispielvideo zum Einbau des Schachtes auf Youtube

In welchem Zeitraum sind die Bauarbeiten geplant?

  • 1. Bauabschnitt (bereits fertiggestellt)

Im Zuge der Deckenerneuerung des Wacholderweges wurde bereits im Jahr 2021 eine öffentliche Schmutzwasserdruckrohrleitung im Straßenraum verlegt. Außerdem wurden die Hausanschlüsse bis zur Grundstücksgrenze hergestellt.

  • 2. Bauabschnitt

Für die Gestringer Straße und  Fabbenstedter Straße ist die Ausführung der Arbeiten zur Verlegung der öffentlichen Schmutzwasserdruckrohrleitung sowie die Herstellung der Hausanschlüsse bis zur Grundstücksgrenze bis Mitte des Jahres vorgesehen.

  • 3. Bauabschnitt

Die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserdruckrohrleitungen sowie der Hausanschlüsse in den Bereichen Ottostraße, Alhardstraße und Uwestraße ist für die erste Jahreshälfte 2026 geplant.

Welche Grundstücke sind betroffen?

Die im Entwässerungsgebiet befindlichen Grundstücke können Sie diesem Plan entnehmen.

Welche Arbeiten werden von den Stadtwerken veranlasst?

Prüfung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit der privaten Abwasseranlagen

Für die weiteren Planungen zum Umschluss der Grundstücksentwässerungsleitungen an die öffentliche Abwasseranlage beabsichtigen die Stadtwerke zunächst eine Prüfung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit sowie eine evtl. Reinigung der privaten Abwasseranlagen zu veranlassen. Die Kosten hierfür werden von den SWE übernommen.

Das Prüfergebnis wird den Grundstückseigentümern/-innen für die Erstellung einer Sanierungsplanung kostenlos zur Verfügung gestellt.

Die Stadtwerke lassen von einer Fachfirma die Druckentwässerungsleitungen im Straßenraum verlegen.

Für jedes anzuschließende Grundstück wird eine Pumpstation der Firma Jung Pumpen bestehend aus Kunststoffschacht, Abwasserpumpe und Steuerung geliefert und der/dem Grundstückseigentümer/-in kostenlos zur Verfügung gestellt.

Die Stadtwerke beauftragen ein Tiefbauunternehmen damit, den Kunststoffschacht auf dem jeweiligen Grundstück einzubauen und den Anschluss von der Leitung in der Straße bis zum Schacht auf eigene Kosten herzustellen. Zusammen mit der/dem Grundstückseigentümer/-in wird vorab die Lage des Anschlusses und der Pumpstation festgelegt.

Welche Maßnahmen sind von dem/der jeweiligen Grundstückseigentümer/-in zu veranlassen?

Die Trennung der Schmutzwasser- und Regenwasserleitungen auf dem eigenen Grundstück muss wasserrechtlich und satzungsrechtlich korrekt durchgeführt werden, sodass das Schmutzwasser zur dafür vorgesehen Hauspumpstation geleitet wird und das Niederschlagswasser in das bisherige Mischwassersystem.

Der Einbau der Pumpe und der Anschluss der Steuerungsanlagen an die Stromversorgung des Hauses ist durch den/die Grundstückseigentümer/-in zu veranlassen bzw. vorzunehmen. Es dürfen nur von den Stadtwerken angeschaffte oder genehmigte Druckentwässerungsanlagen eingebaut oder betrieben werden.

Was hat der/die Grundstückseigentümer/-in nach der Inbetriebnahme der Druckent-wässerung zu beachten?

Die/der Grundstückseigentümer/-in soll mit einem geeigneten Fachunternehmen einen Wartungsvertrag abschließen, der eine Wartung der Druckpumpe entsprechend den Angaben des Herstellers sicherstellt. Wird ein Wartungsvertrag nicht abgeschlossen, so hat die/der Grundstückseigentümer/-in in anderer geeigneter Weise die dauernde Betriebsfähigkeit seiner Anlage sicherzustellen. Über die Wartungsarbeiten ist ein Nachweis zu führen, welcher den Stadtwerken auf Verlangen vorzuzeigen ist.

Sobald der Anschluss durchgeführt wurde wird eine Abnahme durch den Abwasserbetrieb erfolgen und der Trinkwasserzählerstand sowie das Datum des Anschlusses an die Stadtwerke Espelkamp übermittelt.

Gewährung von Zuwendungen für die Sanierung der Grund- und Hausanschlussleitungen auf den privaten Grundstücken

Die Förderrichtlinien des Landes NRW (ZunA NRW – Förderbereich 5.2: Fremdwasser private Kanalisierung) finden Sie weiter unten.

Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Länge der geförderten Leitung. Die Zuwendung beträgt grundsätzlich bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal 200 € je angefangenem laufenden Meter geförderter Hausanschluss-, Grund- beziehungsweise Niederschlagswasserleitung je Haus einschließlich Nebengebäuden.

Zuwendungsfähige Ausgaben

Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören:

  • Sanierung und Herstellung der privaten Schmutz- und Regenwasserleitungen sowie der Regenwasserschächte
  • Der Einbau der Abwasserpumpe und der Anschluss der Steuerungsanlagen an die Stromversorgung des Hauses.

Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Eigenleistungen sind nicht förderfähig!

Außerdem sind u.a.  folgende Ausgaben nicht förderfähig:

  • Eigenleistungen und Planungskosten,
  • Skonti, Rabate, Kreditbeschaffungskosten einschl. Bauzinsen,
  • Allgemeine Nebenkosten, insbesondere Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten,
  • Rückbaukosten, Abbruchkosten,
  • Ausgaben für Bestandsdokumentation, Bestandspläne, Beweissicherung und
  • Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen und fehlerhaften Kalkulationen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden.

Antragsverfahren

  • Der Zuwendungsantrag ist durch die Hauseigentümerin oder den Hauseigentümer an die SWE zu stellen. Die SWE sammelt die Anträge der Hauseigentümer/-innen und stellen einen Sammelantrag bei der NRW.BANK. Sobald eine Antragstellung möglich ist, werden wir Sie informieren und einen Antragsvordruck zuleiten.

Bitte beachten:

  • Anträge von Eigentümerinnen oder Eigentümern werden durch die Stadtwerke Espelkamp nur entgegengenommen, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 500 € beträgt, d.h. die förderfähigen Kosten müssen mindestens 1.667 € betragen (Fördersatz 30%).

Bewilligungsverfahren

  • Der Bewilligungsbescheid wird von der NRW.BANK an die SWE erteilt. Die SWE leitet die bewilligten Mittel an die Eigentümerinnen oder Eigentümer (Einzelempfänger/-in) weiter.

Zu einer bewilligten Zuwendung ist folgendes zu beachten:

  • von den Einzelempfängerinnen oder den Einzelempfängern ist ein Nachweis über die geleisteten Ausgaben und die Leistungen Dritter innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen,
  • der Anspruch auf die Zuwendung entfällt, wenn die Maßnahme nicht innerhalb von zwei Jahren fertig gestellt oder in Betrieb genommen werden kann,
  • die Förderung von Kostenerhöhungen im Einzelfall nach Erlass des Zuwendungsbescheides ist nur im Ausnahmefall und unter bestimmten Voraussetzungen zulässig; melden Sie sich bitte rechtzeitig bei uns, falls sich eine Kostenerhöhung abzeichnet.

Bitte beachten!

Zuwendungen werden nur dann gewährt, wenn mit der zu fördernden Maßnahme zum Zeitpunkt der Bewilligung des Antrags noch nicht begonnen wurde. Der Zuwendungsbescheid muss erst vorliegen. Die Vergabe eines Auftrages wird bereits als Baubeginn gewertet.

Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung an die Eigentümer/-innen beziehungsweise den/die Eigentümer darf erst nach Abschluss der Baumaßnahme erfolgen. Die Auszahlung der Zuwendung darf nur nach Prüfung der Rechnungen durch die SWE sowie der Feststellung über die  ordnungsgemäße Durchführung erfolgen. Nach Durchführung der Arbeiten auf den privaten Grundstücken müssen Sie eine Zustands- und Funktionsprüfung für die Schmutzwasserleitungen durch anerkannte Sachkundige gemäß § 12 SüwVO Abw NRW veranlassen. Für die Niederschlagswasserleitungen ist ein entsprechender Nachweis (z. B. örtliche Überprüfung, Bescheinigung durch Fachunternehmen) für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten vorzulegen.

Welche Kosten entstehen dem/der Grundstückseigentümer/-in und auch zukünftig?

Die Kosten des Betriebes der Hauspumpstation (Stromkosten) sowie deren Unterhaltung (Wartungskosten) und Erneuerung (Reparaturkosten) sind von der /dem Grundstückseigentümer/-in zu tragen. Als Ausgleich wird für Grundstücke mit Druckentwässerungssystem je Kubikmeter (m³) Schmutzwassermenge 85 von Hundert der Benutzungsgebühr erhoben.

Die Kosten für die Trennung der Schmutzwasser- und Regenwasserleitungen auf dem eigenen Grundstück sind von der /dem Grundstückseigentümer/-in zu tragen.

Es werden keine Anschlussbeiträge nach der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadtwerke Espelkamp AöR erhoben.

Gibt es temporäre Einschränkungen oder Beeinträchtigungen (z.B. Straßen- oder Wegsperrungen) während der Bauarbeiten?

Die Sperrung des Gehweges entlang der Fabbenstedter Straße, von der Gestringer Straße bis zum Stichweg zur Pumpstation, wird voraussichtlich Ende 2024 erfolgen.

In den Bereichen der Ottostraße, Alhardstraße und Uwestraße wird es, abhängig vom Baufortschritt, in der zweiten Jahreshälfte 2025 zu Straßensperrungen kommen.

Darüber hinaus kann es ebenfalls in der zweiten Jahreshälfte 2025, je nach Lage der Hausanschlüsse, zu temporären Sperrungen einzelner Zufahrten kommen.

An wen können sich die Grundstückseigentümer/-innen wenden, wenn sie Fragen oder Probleme haben?

Bei Fragen zur Leitungsverlegung von der Grundstücksgrenze bis zum Schacht steht Ihnen Herr Rösner (E-Mail: f.roesner@stadtwerke.espelkamp.de; Tel. 05772 562 248) als Ansprechpartner zur Verfügung.

Für Fragen zur Leitungsverlegung vom Gebäude bis zum Schacht und technischen Fragen zur Pumpstation wenden Sie sich bitte an den Abwasserbetrieb (E-Mail: abwasserbetrieb@stadtwerke.espelkamp.de; Tel. 05772 562 370)

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für eine zukunftsfähige und nachhaltige Abwasserbeseitigung in Nordrhein-Westfalen (ZunA NRW)

11. Förderbereich 5.2: Fremdwasser – Private Kanalsanierung

11.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt Zuwendungen für Investitionen bei der privaten Kanalsanierung in Vereinbarkeit mit den Klimaschutzzielen – insbesondere der Steigerung des Schutzes der Ressource Wasser – auf der Grundlage dieser Richtlinie und nach Maßgabe folgender Regelungen:

a) §§ 88, 23 und 44 der LHO sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV) beziehungsweise VVG zur LHO

b) Verordnung (EU) Nr. 2023/2831

Ein Anspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.


11.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die ganzheitliche Sanierung im Zusammenhang mit der Elimination von Fremdwasser von privaten Abwasseranlagen privater Eigentümerinnen und Eigentümer, die

  • nicht Bestandteil der öffentlichen Kanalisation sind
  • an ein Schmutzwasser- oder Mischwassersystem angeschlossen sind.

Zu den Abwasseranlagen gehören insbesondere:

  • Abwasserleitungen zum Sammeln und Fortleiten von Schmutzwasser
  • Leitungen, über die mit Schmutzwasser vermischtes Niederschlagswasser (Grundleitungen, Hausanschlussleitungen einschließlich der Schächte) abgeführt wird
  • Anlagen, die im Erdreich oder an unzugänglichen Stellen verlegt sind

Zusätzlich:
Gefördert wird auch die Umstellung auf ein Trennsystem, sofern im Zusammenhang mit der Elimination von Fremdwasser der oder die Abwasserbeseitigungspflichtige die öffentliche Mischwasserkanalisation im Stadt- oder Fremdwasserschwerpunktgebiet auf ein Trennsystem umstellt.


11.3 Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen oder -empfänger sind:

  • Abwasserbeseitigungspflichtige gemäß §§ 88, 46 und 52 Absatz 2 sowie § 53 des Landeswassergesetzes
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die die Aufgaben für die Abwasserbeseitigungspflichtigen (gemäß §§ 46 und 52 Absatz 2 sowie § 53 des Landeswassergesetzes) durchführen

Die Zuwendung ist zu 100 Prozent an Eigentümerinnen und Eigentümer privater Abwasseranlagen weiterzuleiten (Einzelempfängerinnen bzw. Einzelempfänger).


11.4 Zuwendungsvoraussetzungen

  • Klimaschutzziel:
    Im Antrag ist die Erreichung des Klimaschutzziels – insbesondere die Steigerung des Schutzes der Ressource Wasser – darzulegen. Weitere Ziele des Klimaschutzes (z. B. Verringerung der Treibhausgasemissionen, Steigerung der Ressourcen- und Energieeffizienz, Begrenzung der negativen Folgen des Klimawandels) sind dabei zu berücksichtigen.

  • Öffentliche Kanalisation:
    Diese muss im Rahmen der Selbstüberwachungsverordnung Abwasser untersucht und hinsichtlich vorhandener Schäden bewertet sein.

  • Sanierungsbedürftigkeit:
    Im Entwässerungsgebiet (abgegrenzte Teilbereiche des Kanalnetzes) muss die Sanierungsbedürftigkeit der Kanäle aufgrund von Fremdwasserinfiltrationen (beispielsweise bei einem Verdünnungsanteil von 50 % des Abwasserabflusses bei Trockenwetter) eingetreten sein.

  • Inspektion der Hausanschlüsse:
    Der oder die Abwasserbeseitigungspflichtige muss im abgegrenzten Fremdwasserschwerpunktgebiet gemäß Satzung die Inspektion aller Hausanschlüsse veranlasst haben.

  • Fremdwassersanierungskonzept:
    Es muss ein entsprechendes Konzept bestehen, bei dem die öffentliche und private Kanalisation im Fremdwasserschwerpunktgebiet ganzheitlich als Einheit saniert wird. Hierzu ist der oder die Abwasserbeseitigungspflichtige verpflichtet, der öffentlichen Kanalisation ein mit der örtlich zuständigen Bezirksregierung abgestimmtes Konzept vorzulegen.
    Wichtig: Die zu sanierenden öffentlichen und privaten Leitungen müssen im Fremdwasserschwerpunktgebiet liegen.

  • Mindestzuwendung:
    Anträge von privaten Eigentümerinnen oder Eigentümern, die keine Unternehmen im Sinne von Satz 10 sind, werden nur entgegengenommen, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 500 Euro beträgt.

  • De-minimis-Regelung:
    Bei Industrie- und Gewerbebetrieben sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die unternehmerisch oder wirtschaftlich tätig sind, ist zusätzlich die erforderliche Erklärung zur „De-minimis“-Regelung gemäß Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 abzugeben und dem Zuwendungsantrag beizufügen.


11.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

11.5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

11.5.2 Finanzierungsart
Die Finanzierung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung.

11.5.3 Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer, vorhabenbezogener Zuschuss beziehungsweise Zuweisung bereitgestellt.

11.5.4 Bemessungsgrundlage

11.5.4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben:
Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Sanierung der privaten Abwasseranlagen sowie gegebenenfalls für die Umstellung auf ein Trennsystem gemäß Nummer 11.2, Satz 3.

11.5.4.2 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben:
Nicht zuwendungsfähig sind:
a) Eine gegebenenfalls vorab erforderliche Prüfung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit sowie Reinigung der privaten Abwasseranlagen
b) Unbare Eigenleistungen und unbare Planungskosten
c) Skonti, Rabatte, Kreditbeschaffungskosten (einschließlich Bauzinsen)
d) Grunderwerbskosten und Grunderwerbsnebenkosten
e) Allgemeine Nebenkosten (z. B. Inseratskosten, Genehmigungsgebühren, Finanzierungskosten, Versicherung, Vermessungskosten)
f) Mehrausgaben infolge schädlicher Bodenveränderungen, Altlasten, bergbaulicher Einwirkungen sowie archäologischer Untersuchungen
g) Die Mehrwertsteuer, sofern diese als Vorsteuer abziehbar ist
h) Rückbaukosten und Abbruchkosten
i) Ausgaben für Bestandsdokumentationen, Bestandspläne, Beweissicherung
j) Mehrausgaben aufgrund von Preissteigerungen und fehlerhaften Kalkulationen, die nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Förderantrag geltend gemacht werden

11.5.4.3 Höhe der Zuwendung:
Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Länge der geförderten Leitung. Für private Anschlussleitungen, die an private Eigentümerinnen oder Eigentümer weiterzuleiten sind (sofern diese keine Unternehmen im Sinne von Satz 3 darstellen), beträgt die Zuwendung grundsätzlich bis zu 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal 200 Euro je angefangenem laufendem Meter geförderter Hausanschluss-, Grund- oder Niederschlagswasserleitung je Haus (einschließlich Nebengebäuden).

Hinweis:

  • Eine Abweichung von diesem Förderhöchstsatz kann erfolgen, sofern die Mittelverfügbarkeit dies erforderlich macht.
  • Bei Industrie- und Gewerbebetrieben sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts (sofern sie im Sinne des EU-Wettbewerbs- und Beihilferechts unternehmerisch oder wirtschaftlich tätig sind) darf der Maximalbetrag gemäß Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 innerhalb von drei Jahren je Unternehmen nicht überschritten werden.
  • Die Förderung wird im Rahmen der „De-minimis“-Regelung gemäß der oben genannten Verordnung gewährt.

11.6 Verfahren

11.6.1 Antragsverfahren

  • Der Zuwendungsantrag ist unter Verwendung des mit dem für Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium abgestimmten Antragsmusters durch die Hauseigentümerin oder den Hauseigentümer bei der bzw. dem Abwasserbeseitigungspflichtigen einzureichen.
  • Entsprechende Muster stellt die NRW.BANK zur Verfügung.
  • Die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige sammelt die Anträge und legt diese – nach Vorgaben der bewilligenden Stelle und gemäß dem Grundmuster 1, Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG zu § 44 LHO – vorzugsweise über die Online-Förderportale der NRW.BANK oder schriftlich in zweifacher Ausfertigung bei der NRW.BANK vor.
  • Den gesammelten Anträgen ist eine Stellungnahme der oder des Abwasserbeseitigungspflichtigen zur Zuwendungsfähigkeit beizufügen.
  • Es können nur einmalig gesammelte Anträge für ein abgegrenztes Fremdwasserschwerpunktgebiet oder einen abgegrenzten Teilbereich des Kanalnetzes in einem solchen Gebiet gestellt werden.
  • Die NRW.BANK bezieht die örtlich zuständige Bezirksregierung in die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit ein. Nach fachlicher Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen (insbesondere gemäß Nummer 11.4) leitet die Bezirksregierung eine Stellungnahme zur Bewilligung der gesammelten Anträge an die NRW.BANK weiter.

11.6.2 Bewilligungsverfahren

  • Die bewilligende Stelle ist die NRW.BANK.

  • Die oder der Abwasserbeseitigungspflichtige leitet die Mittel an die Eigentümerinnen oder Eigentümer privater Abwasseranlagen (Einzelempfängerinnen bzw. Einzelempfänger) weiter.

  • Die Bewilligungszusage an die Gemeinde muss die folgenden Verpflichtungen enthalten:

a) Unverzügliche, schriftliche Mitteilung der Bewilligung oder Ablehnung an die Einzelempfängerinnen bzw. Einzelempfänger

b) Anforderung eines Nachweises über die geleisteten Ausgaben und die Leistungen Dritter innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme

c) Hinweis an die Einzelempfängerinnen bzw. Einzelempfänger

d) Information, dass die Fördermittel vom Land Nordrhein-Westfalen gewährt werden

d) (erneut) Hinweis, dass der Anspruch auf Zuwendung entfällt, wenn die Maßnahme nicht innerhalb von zwei Jahren fertiggestellt oder in Betrieb genommen wird und die entsprechenden Nachweise nicht vorgelegt werden

e) Hinweis darauf, dass Kostenerhöhungen im Einzelfall nach Erlass des Zuwendungsbescheids nur im Ausnahmefall und unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. Voraussetzung hierfür ist, dass Kostenerhöhungen unmittelbar nach Bekanntwerden (aber vor Abschluss der Maßnahme bzw. vor Schließen eines erweiterten Liefer- und Leistungsvertrages) angezeigt und bei der zuständigen Gemeinde beantragt werden

f) Prüfung und Bestätigung der ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahme durch die Abwasserbeseitigungspflichtige bzw. den Abwasserbeseitigungspflichtigen

g) Vorlage eines einfachen Summenverwendungsnachweises im Sinne von Nummer 10 der VVG zur LHO inklusive eines kurzen Sachstandsberichts

  • Die Förderung ist so zu befristen, dass die Maßnahme innerhalb von zweieinhalb Jahren nach Bewilligung abgeschlossen und der Summenverwendungsnachweis bei der NRW.BANK eingereicht wird.

  • Kann die Maßnahme nicht rechtzeitig fertiggestellt oder in Betrieb genommen werden, behält sich die NRW.BANK nach Prüfung der dargelegten Gründe vor, den Bewilligungsbescheid aufzuheben.

11.6.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren, Verwendungsnachweis

  • Die Anforderungen zur Auszahlung von Zuwendungen sind von der oder dem Abwasserbeseitigungspflichtigen schriftlich oder über die Online-Förderportale der NRW.BANK an diese zu richten.
  • Hierzu legt die Einzelempfängerin bzw. der Einzelempfänger der Gemeinde den Nachweis über die geleisteten Ausgaben und die erbrachten Leistungen Dritter vor.
  • Erfolg und Auswirkungen der Maßnahme sowie die Gegenüberstellung der erzielten Ergebnisse zu den vorgegebenen Zielen sind nach Abschluss der Maßnahme mit einem Verwendungsnachweis darzulegen.
  • Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt erst nach Abschluss der Baumaßnahme und nur nach Prüfung der Rechnungen sowie der ordnungsgemäßen Durchführung der Maßnahme durch die Abwasserbeseitigungspflichtige bzw. den Abwasserbeseitigungspflichtigen.

11.6.4 Überwachung und Berichterstattung gemäß De-minimis-VO

  • Die Bewilligungsbehörde erfasst Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen ab dem 1. Januar 2026 innerhalb einer Frist von 20 Arbeitstagen in einem zentralen, der Öffentlichkeit leicht zugänglichen Register gemäß Artikel 6 der De-minimis-VO.